Geschäftsordnung

zur Einberufung und Durchführung von Verbandskonferenzen des Netzwerkes
Sprachentwicklung Hat Zukunft in der StädteRegion Aachen (SHZ)

§ 1 Einberufung

Die Verbandskonferenz wird mindestens einmal jährlich von der/ vom Vorsitzenden des SHZ einberufen.

§ 2 Einladungen

  • Die Einladungen zur Verbandskonferenz (VK) sind spätestens 14 Tage vor der VK an alle Personen zu versenden, die berechtigt sind, an der VK mit beschließender oder beratender Stimme teilzunehmen.
  • Mit der Einladung müssen die vorgeschlagene Tagesordnung und die bis 8 Tage vor der Versendung eingegangenen Anträge mitgeteilt werden.
  • Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung sind vor Eintritt in die Tagesordnung geltend zu machen.

§ 3 Anwesenheit

Neben dem unter §2 (1) genannten Personenkreis hinaus ist allen Mitgliedern des SHZ-Trägervereins und allen Mitarbeitern der SHZ-Projektgruppen die Anwesenheit bei der VK gestattet. Anderen Personen kann die Anwesenheit vom SHZ-Vorstand gestattet werden.

§ 4 Beschlussfähigkeit

  • Die VK ist beschlussfähig, wenn sämtliche VK-Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
  • Ist die VK beschlussunfähig, so wird zur Erledigung der anstehenden Anträge oder Wahlen innerhalb von drei Wochen eine neue VK einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen VK-Mitgllieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

§ 5 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Verbandskonferenz. Mitglieder der Verbandkonferenz sind:

  • die von den SHZ-Mitgliedsinstitutionen in die VK delegierten Personen, (Jede in den Kooperationsverträgen genannte SHZ Mitgliedsinstitution delegiert eine Person als „Mitglied der Verbandskonferenz“ in die VK)
  • die Mitglieder des Vorstands,
  • die/der medizinische und der pädagogische Leiter/in des SHZ,
  • der/die Vorsitzende des Fördervereins

§ 6 Leitung

Der/die Vorsitzende des SHZ bzw. sein/e Stellvertreter/in leitet die VK.

§ 7 Verfahrensregeln

  • Die/der Vorsitzende stellt die Tagesordnung zur Abstimmung. Änderungsanträge können durch Zuruf gestellt werden. Die Abstimmung über Änderungsanträge erfolgt offen.
  • Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.

§ 8 Anträge

  • Anträge können von jedem stimmberechtigten Mitglied der VK gestellt werden.
  • Anträge zur Änderung der Satzung müssen spätestens eine Woche vor Versendefrist der Einladung beim Vorstand schriftlich eingehen.
  • In dringenden Angelegenheiten können Anträge in der Sitzung der Verbandskonferenz gestellt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmt.

§ 9 Abstimmung

Abstimmungen über Anträge erfolgen offen, auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtigten VK-Mitgliedern geheim.

§ 10 Wahlen

  • Wahlen sind geheim, können jedoch durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten auch offen durchgeführt werden.
  • Vorschläge bei Wahlen können durch Zuruf gemacht werden.
  • Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen wurde und der Kandidatur oder Wahl – im Falle von Abwesenheit schriftlich oder zu Protokoll – zugestimmt hat.
  • Gewählt ist, wer die relative Stimmenmehrheit erhält.
  • Die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist aus besonderem Anlass durch die VK mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 11 Behandlung der Beschlüsse

  • Die wesentlichen Ergebnisse der VK sind in einem Kurzprotokoll festzuhalten.
  • Das Protokoll enthält ein Beschlussprotokoll, in dem die gefassten Beschlüsse im Wortlaut festzuhalten sind.
  • Der Vorstand berichtet in seinem Rechenschaftsbericht über die Beschlussabwicklung.
  • Die VK entlastet den Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

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